Rechtsprechung
   FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26041
FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08 (https://dejure.org/2010,26041)
FG München, Entscheidung vom 08.03.2010 - 7 K 2569/08 (https://dejure.org/2010,26041)
FG München, Entscheidung vom 08. März 2010 - 7 K 2569/08 (https://dejure.org/2010,26041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,26041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rücknahme eines rechtswidrig, begünstigenden Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO - fehlende Antragsberechtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Freistellungsbescheinigungen als Billigkeitsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme eines rechtswidrigen; begünstigenden Verwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücknahme eines rechtswidrigen - begünstigenden Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.05.2007 - I B 124/06

    Keine Berechtigung des Vergütungsschuldners einen Erlass der vom

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Da es sich bei der Steuerfreistellung auf Grundlage des § 50 Abs. 7 EStG um eine Billigkeitsmaßnahme handelt, die ausschließlich die Besteuerung des Vergütungsgläubigers betrifft, ist Adressat und alleiniger Antragsberechtigter der Steuerschuldner selbst (Vergütungsgläubiger, vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2007 I B 124/06, BFH/NV 2007, 1905).

    Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Frage, dass nur der Steuerschuldner antragsbefugt ist, vom BFH erst im Urteil vom 30.05.2007 (I B 124/06) entschieden wurde, so dass nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungsbescheinigung geltenden Rechtsauffassung diese Frage nicht entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Urteil vom10.10.2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392).

  • BFH, 29.04.2008 - I B 207/07

    Verfahrensfehler bei Entscheidung des FG durch Prozessurteil statt durch

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BFH-Beschluss vom 29.04.2008 I B 207/07).

    Das Finanzamt durfte die Freistellungsbescheinigungen als begünstigende Verwaltungsakte - wie der BFH im Beschluss vom 29.04.2008 I B 207/07 festgestellt hat - nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AO zurücknehmen.

  • BFH, 19.10.2006 - III R 31/06

    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Frage, dass nur der Steuerschuldner antragsbefugt ist, vom BFH erst im Urteil vom 30.05.2007 (I B 124/06) entschieden wurde, so dass nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungsbescheinigung geltenden Rechtsauffassung diese Frage nicht entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Urteil vom10.10.2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 95/93

    Nachversteuerung der stillen Reserven vor der Ermittlung des Veräußerungsgewinns

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Deshalb müssen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes von entscheidungserheblicher Bedeutung sein (BFH-Urteil vom 13.07.1994 I R 95/93, BFH/NV 1995, 935).
  • BFH, 05.02.1975 - I R 85/72

    Unlautere Mittel - Widerruf - Steuererlaß - Anwendung - Kenntnis der

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Für die Rücknahme der Freistellungsbescheinigungen auf Grundlage von § 50 Abs. 7 EStG a.F., bei der es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO handelt, ist § 130 AO einschlägig, denn diese stellen keine Freistellungsbescheide i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, für die die Vorschriften über Steuerbescheide gelten, sondern sonstige Steuerverwaltungsakte dar, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden können (BFH-Urteil vom 05.02.1975 I R 85/72, BStBl II 1975, 677; Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, § 163 Rz. 33).
  • FG München, 19.05.2004 - 1 V 2703/03

    Rechtsnatur einer Freistellungsbescheinigung nach dem Kulturorchestererlass -

    Auszug aus FG München, 08.03.2010 - 7 K 2569/08
    Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb gleichfalls erfolglos (vgl. Beschluss des FG München vom 19.05.2004 1 V 2703/03, EFG 2004, 1538).
  • FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 168/16

    Stromsteuer: Nachversteuerung bei erlaubniswidriger Verwendung begünstigt

    Wesentlichkeit ist gegeben, wenn zwischen den unrichtigen oder unvollständigen Angaben und dem Erlass des Verwaltungsakts eine Kausalität besteht derart, dass anzunehmen sein muss, dass das Finanzamt bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts den begünstigenden Verwaltungsakt nicht bzw. nicht so erlassen hätte (BFH, Urteil vom 2. August 2006, XI R 57/04, juris; FG München, Urteil vom 8. März 2010, 7 K 2569/08, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 7. März 2013, 11 K 62/12, juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO, Rn. 29, Stand April 2018; Rüsken in Klein, § 130 AO, Rn. 46, 13. Auflage 2016; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO, Rn. 69, Stand Mai 2017).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht